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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der CELERITAS – 8 GmbH, Leipzig

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


1.           Umfang und Ausführung des Vertrages

1.1.        Für den Umfang der von der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig zu erbringenden Leistungen ist der unterzeichnete Vertrag sowie die dazugehörigen Anlagen maßgebend.

1.2.        Die Erfüllung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

1.3.        Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten feststellt werden, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.

1.4.        Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zu den geschuldeten Leistungen, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart ist.

1.5.        Der Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen.

 

2.              Verschwiegenheitspflicht

2.1.        Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zu Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

2.2.        Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter:innen der CELERITAS - 8 GmbH.

2.3.        Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig erforderlich ist. Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig ist auch soweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

2.4.        Gesetzliche Auskunft- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, 53 stopp, § 383 ZPO bleiben unberührt.

2.5.        Die CELERITAS -8 GmbH Leipzig darf Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

 

3.              Mitwirkung Dritter

3.1.        Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter:innen, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

3.2.        Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die CELERITAS – 8 GmbH dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.

 

4.           Mängelbeseitigung

4.1.        Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

4.2.        Beseitigt die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig die Mängel durch einen anderen Anbieter beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

4.3.        Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der CELERITAS – 8 GmbH jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigtes Interesse der CELERITAS – 8 GmbH den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

5.          Haftung

5.1.        Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen.

5.2.        Der Anspruch des Auftraggebers gegen die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 100.000,00 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) begrenzt.

5.3.        Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden muss.

5.4.        Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

6.          Pflichten des Auftraggebers

6.1.        Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelfragen Rücksprache zu halten.

6.2.       Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

6.3.        Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

 

7.           Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

7.1.        Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig angebotenen Leistung in Verzug, so ist die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig auf die vollständige vertraglich vereinbarte Vergütung und den Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

8.           Bemessung der Vergütung

8.1.        Die Vergütung erfolgt gemäß einer individuell als Angebot zum Vertrag erstellten Preiskalkulation.

8.2.        Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

9.              Vorschuss

9.1.        Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig einen Vorschuss fordern.

9.2.        Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

 

10.          Beendigung des Vertrags

10.1.    Der Vertrag endet durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

10.2.    Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626ff BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden muss.

10.3.    Bei Kündigung des Vertrags durch die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

10.4.    Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig verpflichtet sich, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

10.5.    Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind die Unterlagen bei der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig abzuholen.

 

11.          Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

11.1.    Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig hat die Unterlagen auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

11.2.    Zu den Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig aus Anlass ihrer Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

11.3.    Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig kann von Unterlagen, die es an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

11.4.    Die CELERITAS – 8 GmbH Leipzig kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

12.          Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

12.1.    Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

12.2.    Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der CELERITAS – 8 GmbH Leipzig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

12.3.    Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

12.4.    Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

 

13.          Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.